Anmeldeformular Aussteller
Ausstellungsbedingungen
§1 Veranstalter und wirtschaftlicher Träger: KreisAbfallVerwertungsGmbH Minden-Lübbecke
(im Nachfolgenden KAVG genannt), Geschäftsführer: Henning Schreiber, Amtsgericht Bad Oeynhausen HRB 4282
§2 Die Durchführung der Veranstaltung ist anlässlich der anhaltenden Corona-Pandemie nicht gesichert. Für den Fall einer corona-bedingten Veranstaltungssabsage kommen dem Aussteller keine Schadensersatzansprüche o.ä. gegen die KAVG zu; bereits geleistete Standmiete wird erstattet.
§3 Öffnungszeiten und Ausstellungsort (siehe Startseite www.holz-und-ressourcentage.de).
§4 Standzuweisungen erfolgen durch die KAVG. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist für die Einteilung nicht maßgebend. Anmeldungen werden erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung oder mit Eingang der Rechnung beim Aussteller gültig. Die KAVG ist berechtigt, vor und während der Ausstellung einzelne Artikel auszuschließen. Es bleibt der KAVG unbenommen, Stände oder Werbeflächen aus organisatorischen Gründen oder des Gesamtbildes wegen auf einen anderen Platz zu verlegen. Eine Wertminderung oder ein Mietnachlass können daraus nicht geltend gemacht werden.
§5 Über die Zulassung der Aussteller sowie des Handverkaufs entscheidet die KAVG. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn andere Voraussetzungen vorliegen. Es dürfen nur die auf der Anmeldung schriftlich vermerkten Gegenstände ausgestellt werden.
Zum Zwecke der automatischen Bearbeitung der Anmeldung werden die Angaben gespeichert und ggf. zum Zwecke der Vertragsvollziehung an Dritte weiter gegeben. Die weitere Kontaktaufnahme seitens des Veranstalters zur Klärung veranstaltungsspezifischer Themen ist zulässig. Die Datenschutzerklärung der KAVG ist auf der Homepage www.kavg-ml.de dokumentiert.
§6 Die KAVG ist berechtigt, Anmeldungen zurückzuweisen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
§7 Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der Dauer der Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.
§8 Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern und muss täglich nach Ausstellungsschluss vorgenommen und bis ½ Stunde nach Ausstellungsschluss beendet sein. Die KAVG sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge.
§9 Den Ausstellern wird im Zelt die Standfläche bzw. im Außengelände die Freifläche vermietet. Eigene Zelte – außer Pavillons o. ä. – sind nicht zugelassen.
§10 Der Termin für den Bezug der Stände bzw. die Standgestaltung richtet sich nach den Angaben in den Technischen Unterlagen. Diese werden den Ausstellern rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn per E-Mail zugesandt. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
§11 Der Aussteller verpflichtet sich, bei Rücktritt bis 4 Wochen vor der Ausstellung 50 % der Standmiete und bei Rücktritt nach diesem Termin die volle Standmiete zu zahlen. Wenn der Stand nicht bezogen wird, ist die Standmiete in voller Höhe zu entrichten; auch dann, wenn die KAVG den Stand anderweitig vergibt. Der Aussteller kann einen Ersatzaussteller benennen, dieser kann jedoch ohne Angabe von Gründen vom Veranstalter abgelehnt werden. Ein Rücktrittsantrag hat immer per Einschreiben zu erfolgen.
§ 12 (1) Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass die für seine und für die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand oder Gelände erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen – hier besonders Preisauszeichnung und Firmenbeschilderung (Mindestgröße DIN A4), gesundheitspolizeilichen, feuerpolizeilichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Hierzu zählt auch die Beachtung der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften. Evtl. von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sind vom Aussteller zu entrichten. Bestandteil des Standvermietungsvertrages sind die §§ 17 ff des Bundesseuchengesetzes vom 16.07.1961. Bei Verstößen kann der Stand sofort geschlossen werden, ohne Erstattung der Standmiete oder sonstiger Regressansprüche.
(2) Der Aussteller ist verpflichtet eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese ist dem Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Aussteller ist verpflichtet, auf seinem Stand einen funktionsfähigen Feuerlöscher bereit zu halten.
§13 Das Recht zum Verkauf von Speisen und Getränken, Erfrischungen, Genussmitteln jeder Art steht nur den Verkäufern zu, die hierzu von der KAVG ermächtigt sind.
§14 Die Rechung ist gleichzeitig die Standbestätigung. Mieten sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen. Die erste Rechnungsstellung erfolgt ab dem 2. Mai 2022
§15 Der Aussteller ist ohne Genehmigung nicht berechtigt, seine Standfläche ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, sie zu tauschen oder Aufträge für nicht gemeldete Firmen anzunehmen. Genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
§16 Die allgemeine Bewachung der Ausstellung übernimmt die KAVG ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der KAVG oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch für die Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig.
§17 Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten der KAVG. Wünsche der ausstellenden Firmen nach Sonderanschlüssen für eigene Rechnung können nur bei rechtzeitiger Anmeldung berücksichtigt werden.
§18 Fotografische Fremdaufnahmen und Zeichnungen für gewerbliche Zwecke können nur durch die KAVG gestattet werden. Die Prospektverteilung außerhalb des Ausstellungsstandes bedarf der Genehmigung.
§19 Die Benutzung von Rundfunk- und Phono-Geräten sowie Lautsprecherdurchsagen und das Musizieren auf den Ständen ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Bei Genehmigung ist der Aussteller verpflichtet, die GEMA zu verständigen.
§20 Mit Unterzeichnung der Anmeldung unterwerfen sich der Aussteller und seine Beauftragten den Ausstellungsbedingungen, den behördlichen Vorschriften sowie der Hausordnung. Die KAVG übt auf dem Ausstellungsgelände und den Ständen das Haus-, Platz- und das Mietpfandrecht aus und ist berechtigt, bei Verstößen einzuschreiten. Kosten dieser Maßnahmen trägt der Aussteller. Mündliche Abmachungen müssen, um Gültigkeit zu erlangen, schriftlich von der KAVG bestätigt werden.
§21 Sollte eine Bestimmung dieser Ausstellungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Ausstellungsbedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung im Sinne der Ausstellungsbedingungen soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in den Ausstellungsbedingungen.
§22 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die KAVG beträgt ein Jahr, es sei denn, dass die KAVG die Ansprüche grob fahrlässig oder vorsätzlich begründet hat oder die Ansprüche einer gesetzlichen Verjährungsfrist von mehr als drei Jahren unterliegen.
§23 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Der Aussteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§24 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Minden. Dies gilt auch für den Fall, dass Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Es gilt das deutsche Recht.
§25 Die Technischen Unterlagen sind Bestandteil der Ausstellungsbedingungen.