Elektroaltgeräteentsorgung

Information entsprechend den Maßgaben von §18 Abs. 1 ElektroG (Stand Juni 2023)

Elektroaltgeräte-Entsorgung

In Elektro- und Elektronikaltgeräten (E-Altgeräte) sind viele Rohstoffe und seltene Erden/Metalle enthalten. Wer sich von seinen E-Geräten trennen will, sollte deshalb unbedingt vorher prüfen, ob die Geräte weiterverwendet werden können. So kann das Gerät etwa privat verschenkt werden oder auf Tausch- oder Versteigerungsbörsen sowie in Second-Hand-Kaufhäusern noch einen Obolus ein- spielen – kurz: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, E-Geräte abzugeben und so eine Weiternutzung zu ermöglichen im Kreis Minden-Lübbecke.:

Hier sind u.a. zu nennen:

Wird das Gerät nicht einer Weiterverwendung zugeführt, dürfen die Geräte auf keinen Fall in der Restmülltonne, aber auch nicht in der gelben Tonne, dem gelben Sack oder der Wert- stofftonne entsorgt werden.

Bitte richtig entsorgen!

Nur wenn E-Altgeräte richtig entsorgt und verwertet werden, können aus den Bestandteilen sogenannte Sekundärrohstoffe (Metalle, Kunststoffgranulate) erzeugt werden. Damit leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Ressourcenschutz.

Kommunale Annahmestellen (Wertstoffhöfe)

E-Altgeräte dürfen deshalb nur an kommunalen Annahmestellen (Wertstoffhöfen) und bei Herstellern oder beim Händler (siehe unten) sowie zertifizierten Erst- behandlungsanlagen (Verwertungsanlagen, aber z. B. auch zertifizierte Sozialwerkstätten) abgegeben werden.

Entsorgung in der Natur? Bitte nicht!

E-Altgeräte dürfen nicht in der Natur entsorgt oder ausgeschlachtet werden – dies gefährdet die Umwelt und im Zweifel auch unmittelbar die Gesundheit, da gefährliche Inhaltsstoffe aus den E-Altgeräten in die Umwelt dringen können (etwa Quecksilber aus zerbrochenen Leuchtstoffröhren, PCB aus Kondensatoren, FCKW aus alten Kühlschränken, wenn der Kompressor entfernt wird, etc.).

Entsorgung in der Restmülltonne? Bitte nicht!

Werden E-Altgeräte über die Restmülltonne entsorgt, besteht das Risiko von Bränden, insbesondere bei E-Altgeräten mit Batterien, auch können schädliche Substanzen beim Bruch von Geräten austreten. Zudem gehen wertvolle Rohstoffe für das Recycling verloren.

Illegale Sammlung von E-Altgeräten? Bitte nicht!

Bei der Abgabe von Altgeräten an Personen, die ohne einen offiziellen Auftrag seitens der Kommune oder des Hersteller oder Händlers oder einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage E-Altgeräte anneh men, besteht die Gefahr eines illegalen Exports. Eine Entsorgung oder Aufbereitung von E-Altgeräten insbesondere im Nicht-EU-Ausland erfolgt oft nach anderen – oft weit niedrigeren – als den in Deutschland gebräuchlichen Umwelt- und Sozialstandards, mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die Umwelt und Gesundheit der Menschen vor Ort. Geben Sie also niemals Ihr E-Altgerät an Personen, die ohne einen Auftrag seitens der Kommune oder der Hersteller/Vertreiber bzw. einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage E-Altgeräte annehmen. Vorsicht ist insbesondere auch bei Postwurfzetteln geboten, auf denen unbekannte Personen eine kostenlose Abholung von E-Altgeräten anbieten.

Wo können E-Altgeräte abgegeben werden?

Die für Ihre Kommune zuständige kommunale Annahmestelle entnehmen Sie bitte z.B. Ihrem Abfallkalender oder der Homepage Ihrer Kommune.

Die KAVG bietet Annahmestellen für Elektronik-Altgeräte auf ihren Wertstoffhöfen für folgende Kommunen:

Die Annahme der Elektro- und Elektronikaltgeräte ist dabei kostenlos.

Händler

Des Weiteren sind auch bestimmte Händler von E-Geräten zur Rücknahme von Altgeräten unter bestimmten Bedingungen verpflichtet:

  • Händler mit einer Verkaufsfläche für E-Geräte von mindestens 400 m² sowie
  • Lebensmittelläden mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft E-Geräte anbieten.

Diese müssen in folgenden Fällen Altgeräte aus privaten Haushalten annehmen:

  1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Kunden muss ein Altgerät des Kunden der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückgenommen werden,
  2. auf Verlangen des Kunden müssen Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückgenommen werden; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines neuen E-Gerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

Auch der Onlinehandel, der über Lager- und Versandflächen in den oben genannten Größen verfügt, muss E-Altgeräte in oben genanntem Umfang zurück- nehmen. Bei der Auslieferung von neuen Kühlgeräten/Wärmeüberträgern, Großgeräten (Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt) bzw. Bildschirmgeräten (Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten) besteht die Pflicht der Rücknahme eines entsprechenden alten Geräts. Die Erfüllung der sonstigen Rücknahmepflichten muss der Online-Handel durch geeignete Rückgabemög lichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer gewährleisten.

Achtung!

Achtung! Altgeräte mit Batterien

Besitzer von E-Altgeräten, die Batterien enthalten, haben die Pflicht, die Batterien, die nicht voll vom Altgerät umschlossen sind, zu entfernen und der Batteriesammlung zuzuführen. Das betrifft insbesondere (aber nicht ausschließlich) Batterien, die an Akkuschraubern, manchen Laptops und Staubsau- gern angedockt sind. Ansonsten wird empfohlen, leicht entnehmbare Batterien aus dem Altgerät zu entfernen und der Batteriesammlung zuzuführen.

Sofern ein Altgerät im Gehäuse noch (z. B. verbaute) Batterien enthält, muss das Gerät am Wertstoffhof in separaten Behältnissen (in der Regel Gitterboxen) erfasst werden. Das Wertstoffhofpersonal wird Ihnen hier gern weiterhelfen!

Achtung! Altgeräte mit Lampen/Leuchtmitteln

Besitzer von E-Altgeräten, die Lampen enthalten, haben die Pflicht, die Lampen, sofern sie zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, vom Gerät zu trennen. Die Lampen/Leuchtmittel sind im Falle von Gasentladungslampen und LED-Lampen bei der Lampenfraktion (E-Altgeräte) zu erfassen, Glühbirnen und Halogenlampen sind über den Restmüll zu entsorgen.

Achtung! Nachtstromspeicherheizungen

Nachtstromspeicherheizungen enthalten in der Regel sechswertiges Chrom und/oder Asbest. Beide Stoffe gefährden, wenn sie in die Umwelt gelangen, die Gesundheit und die Natur, Asbest bereits durch das direkte Einatmen. Insofern müssen Nachtstromspeicherheizungen durch Fachpersonal ausgebaut und verpackt werden. Der fachmännische Ausbau und die Verpackung müssen entsprechend nach- gewiesen werden. Andernfalls ist der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger nicht zur unentgeltlichen Annahme verpflichtet. Alternativ muss nachgewiesen werden, dass die konkrete Hei- zung kein Asbest bzw. sechswertiges Chrom enthält.

Achtung! Persönliche Daten

Die kommunalen Sammelstellen, die E-Altgeräte annehmen, nehmen keine Datenlöschung, etwa von Computern, Digitalkameras oder externen Fest platten etc. vor. Die Löschung und sonstige Sicherung der Daten liegt in der Verantwortung des Endnutzers.

Textquelle: VKU (Verband Kommunaler Unternehmen)